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ALLGEMEINE  GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

FÜR  DEN  ALARMDIENST  DER  Be Safe EIN UNTERNEHMEN DER BSVENTURE GMBH (im Folgenden "besafe") für Privatkunden 

Stand: 06.07.2024

  1. DEFINITIONEN

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe verwendet:

Alarmanlage: Die Zentraleinheit und alle anderen Geräte und Komponenten inklusive der zugehörigen Software, der SIM- Karte, die dem Kunden von besafe im Rahmen des Alarmdienstes überlassen werden.

Alarmdienst: Der Zugang sowie die Nutzung der Funktionalitäten der Alarmanlage, von "My Pages", der Mobilanwendun- gen und des zugrundliegenden Alarmmeldedienstes von der Alarmanlage an die Notruf- und Serviceleitstelle von besafe sowie die Verwaltung und die Bearbeitung von Alarmen durch die Notruf- und Serviceleitstelle gemäß dem Aktionsplan und dem Anhang 1.

Aktionsplan: Die zwischen dem Kunden und besafe vereinbarte Vorgehensweise, die im Falle einer Alarmmeldung zu befolgen ist und eine Liste der vom Kunden benannten Ansprechpartner enthält, die von besafe im Falle einer Alarm- meldung kontaktiert werden können. Dieses Dokument ist Bestandteil des Vertrags und wird an den Kunden geliefert.

Basic-Plan: Zu jedem Zeitpunkt vom Kunden erworbene Arlo Kameras, die mit diesem besafe Plan verbunden werden, bei denen keine Verbindung der Arlo Kameras an die Notruf- und Serviceleitstelle erfolgt, weder einer Cloudspeicherung noch Wartungsservice von besafe gewährt wird.

Cloud-Speicher: Speicherdienstleistungen gemäß den veröffentlichen Nutzungsbedingungen der durch Amazon Web Ser- vices (https://aws.amazon.com/de/terms) sowie Arlo Cloud-Speicher (https://www.arlo.com/terms-and-conditions) in ih- rer jeweiligen Version.

Datenschutzerklärung: ist unter www.besafe.group/datenschutzerklärung zu finden.

Datenschutzgesetze: Bezeichnet alle anwendbaren Datenschutzgesetze, -vorschriften und -auflagen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Datenschutzgrundverord- nung 2016/679 ("DSGVO") und alle anderen anwendbaren nationalen Gesetze.

Einrichtungs- und Anschlussgebühr: Die einmalige Gebühr, die der Kunde besafe gemäß diesem Vertrag für die Mon- tage, die Einrichtung und den erstmaligen Anschluss der Alarmanlage an die Notruf- und Serviceleitstelle für die Erbrin- gung des Alarmdienstes schuldet.

Kameras: besafe bietet ein System von Kameras an, die in (Indoor), und außerhalb (Outdoor) der Räumlichkeiten des Kunden installiert sind und Bild- und Videoaufnahmen anfertigen. Weitere Informationen ergeben sich aus Anhang 5.

Kardinalpflicht: Eine Kardinalpflicht ist jede vertragliche Verpflichtung einer Vertragspartei, deren Erfüllung Vorausset- zung dafür ist, die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst zu ermöglichen und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei üblicherweise vertrauen darf.

Komfortmodus: Ein Betriebsmodus, der es dem Kunden ermöglicht, Bild- und Videoaufnahmen durch die jeweilige an- gebrachte Kamera anzusehen und aufzuzeichnen, wie es in Anhang 5 näher erläutert wird.

Kunde: Die Person oder das Unternehmen, mit der bzw. mit dem besafe einen Vertrag abgeschlossen hat.

Mobilanwendungen: Applikationen, die von besafe angeboten werden, und nur in Verbindung mit einem Vertragsver- hältnis mit besafe vom Kunden angewandt werden können.

My Pages: Die Seiten auf der Webseite, die besafe dem Kunden für die Implementierung des Alarmdienstes und / oder der Zusatzleistung zur Verfügung stellt und zu der der Kunde über einen Benutzernamen und ein individuelles Passwort Zugang erhält.

Notruf- und Serviceleitstelle: Eine von besafe mit eigenem Personal eingerichtete Kontrollzentrale, die das von der Alarmanlage ausgesendete Alarmsignal empfängt und überwacht.

Objekt: Das zu sichernde Objekt des Kunden, für das der Vertrag abgeschlossen wurde.

Partei/en: jedes an dem Vertrag beteiligte Rechtssubjekt (Kunde und besafe).

Registrierter Kontakt: Eine der Personen, die der Kunde im Aktionsplan angegeben hat, um einen Alarm von der Notruf- und Serviceleitstelle zu erhalten und die im Namen des Kunden Anweisungen geben oder anderweitig mit besafe im

Namen des Kunden hinsichtlich der Alarmanlage kommunizieren können, beispielsweise wenn der Kunde nicht erreichbar ist.

Servicegebühren: Die vom Kunden zu zahlenden Gebühren für die Bereitstellung des Alarmdienstes und/oder der Zusatz- leistung im Rahmen des Vertrages durch besafe.

Services: Die Leistungen im Rahmen der Einrichtung, des Anschlusses, der Wartung und des Alarmdienstes, die für den Kunden gemäß den entsprechenden Anhängen, die von Zeit zu Zeit angepasst werden, erbracht werden.

Sicherheitsalarm: Die Auslösung eines Sicherheits-, Feuer- oder sonstiges Alarmes durch die Alarmanlage (einschließlich der in den Räumlichkeiten installierten Wasserabweiser).

Sicherheitsmodus: Ein Betriebsmodus, der es der Notruf- und Serviceleitstelle ermöglicht, im Falle eines Alarmsignals Bild- und Videoaufnahmen durch die jeweilige angebrachte Kamera anzusehen und aufzuzeichnen zwecks der Alarmverifizie- rung, wie es in Anhang 5 näher erläutert wird.

SIM-Karte oder Subscriber Identity Module-Karte: Eine besafe-Chipkarte, die – wie in Anhang 3, Mobile Connectivity beschrieben – in der Alarmanlage für die Implementierung des Alarmdienstes und / oder Zusatzleistung hinterlegt wird.

Smart-Plan: Zu jedem Zeitpunkt vom Kunden erworbene Arlo Kameras, die mit diesem besafe Plan verbunden werden, für welche eine Anbindung der Arlo Kameras an die Notruf- und Serviceleitstelle erfolgt. Dieser Plan beinhaltet zudem eine Cloudspeicherung sowie ein Wartungsservice. Nicht alle Arlo Kameras sind unter diesen Plan kompatibel. besafe legt zu jedem Zeitpunkt fest, welche Arlo Kameras unter diesen Plan aktiviert werden können.

Verbrauchsmaterial: Die folgenden Gegenstände, die besafe dem Kunden für die Erbringung / Nutzung des Alarmdiens- tes zur Verfügung stellt: Batterien und alle anderen Objekte mit begrenzter Lebensdauer.

besafe: besafe Deutschland GmbH, mit Sitz in Deutschland (Handelsname: besafe).

Vertrag: Die Vereinbarung zwischen dem Kunden und besafe, auf deren Grundlage der Alarmdienst (und ein oder meh- rere mögliche Zusatzleistungen) gegenüber dem Kunden erbracht werden. Er umfasst diese Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen inklusive der Anhänge, die Vertragsbedingungen und den Aktionsplan.

Wartung: Die wie in Anhang 2 - Wartung und Instandhaltung - beschrieben erforderlichen Arbeiten zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der Alarmanlage.

Webseite: Die Internetseite von besafe: www.besafe.de.

ZeroVision: Der ZeroVision Service besteht aus der Installation einer in das Sicherheitssystem integrierten Vorrichtung („ZeroVision Vorrichtung“), die nach der Aktivierung durch das von der Notruf- und Serviceleitstelle von besafe autori- sierte Personal eine Wolke aus ungiftigem Rauch abgibt, die die Sicht von Personen, die sich in dem Raum aufhalten, in dem die Vorrichtung installiert ist, in Sekundenschnelle behindert, (siehe Anhang 4).

Zusatzleistung: Von besafe erbrachte Leistung, die dem Kunden zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Alarmdienst zur Verfügung gestellt wird.

  1. ALLGEMEINES
    1. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für den Vertrag.
    2. Zweck des Vertrages ist die Erbringung der Einrichtung-, Anschluss- und Wartungsdienstleistungen für Alarmanlagen durch besafe sowie die Erbringung des Alarmdienstes (konzipiert als Detektions-, Verifizierungs-, Benachrichtigungs- und Reaktionsdienste) und / oder Zusatzleistungen für den Kunden im Rahmen des Vertrages, wie im Vertrag beschrieben. Die Erbringung und Anschluss der Alarmanlage ist grundlegende Voraussetzung für die Funktionalität des Alarmsystems und dessen Zubehör sowie Zusatzleistungen.
    3. Für eine bestimmte Zusatzleistung können Ergänzungen und/oder Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen gelten. besafe wird den Kunden dann darüber informieren.
    4. Über Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird besafe den Kunden schriftlich oder per E-Mail informieren. Soweit Änderungen nicht wesentliche Vertragsbestimmungen betreffen, gilt die Zustimmung des Kunden zur Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als erteilt, sofern er der Änderung nicht binnen (2) zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. besafe verpflichtet sich, den Kunden mit der Änderungs- mitteilung auf die jeweiligen Änderungen ausdrücklich unter Zusendung der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen und die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
    5. besafe ist berechtigt, den Alarmdienst und / oder die Zusatzleistung einseitig zu ändern, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, und zwar in der Art und Weise, dass und soweit die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn sich Änderungen der gesetzlichen Vorschriften für das Sicherheitsgewerbe oder Sicherheitsdienstleistun- gen ergeben, im Falle der Änderung datenschutzrechtlicher Vorgaben oder technischer Normen. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn Funktionen des Sicherheitssystems aus technischen Gründen wegfallen, angepasst oder verändert werden müssen.
    6. Das Vorhandensein einer Alarmanlage ersetzt in keiner Weise die Notwendigkeit physischer, technischer und organi- satorischer Sicherheitsmaßnahmen sowie eines Versicherungsschutzes. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene physi- sche, technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um sein Objekt vor unbefugtem Zugriff zu schützen sowie eine ausreichende Versicherung gegen Einbruch, Feuer oder sonstige Zerstörung abzuschließen.
    7. Der Kunde erkennt an, dass der Abschluss des Vertrages den Einsatz elektronischer Sicherheitsmaßnahmen zu prä- ventiven Zwecken beinhaltet. In keiner Weise wird die Unterlassung von Straftaten gewährleistet und der Abschluss dieses Vertrages beinhaltet ausdrücklich keinen Versicherungsschutz. Ebenso bestätigt der Kunde, dass er alle Informationen über die Funktionalitäten der Alarmanlage für eine ordnungsgemäße Nutzung der Alarmanlage erhalten hat und akzep- tiert ausdrücklich alle Klauseln des Vertrages.
    8. besafe Deutschland GmbH behält sich das Recht vor, eine Bonitätsauskunft zum Kunden einzuholen (Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f DSGVO). Dies erfolgt insbesondere aber nicht abschließend bei den in Ziffern 3.3 und 3.4 dieser Bedingungen genannten Wirtschaftsauskunfteien.
  2. VERTRAGSSCHLUSS
    1. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen besafe und dem Kunden zustande, auf jeden Fall aber mit dem Beginn der Leistungserbringung durch besafe oder aber wenn besafe die Alarmanlage bzw. einen Teil davon mit Wissen des Kunden in Betrieb nimmt, montiert und / oder installiert.
    2. Der Vertrag hat Vorrang vor Kostenvoranschlägen, unverbindlichen Angeboten, Ausschreibungen oder ähnlichen Do- kumenten. Die Unterzeichnung solcher Dokumente durch den Kunden stellt keine rechtlich verbindliche Vereinbarung dar.
    3. Der Kunde willigt ein, dass besafe der SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, Daten über die Beantragung dieses Vertrages übermittelt und Auskünfte über den Kunden von der SCHUFA erhält.

Unabhängig davon übermittelt besafe im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundla- gen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von besafe oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Kunden, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Ver- tragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kre- ditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden.

  1. besafe prüft bei berechtigtem Interesse die Bonität des Kunden. Dazu arbeitet besafe mit der Creditreform Düs- seldorf / Neuss – Roumen, Waterkamp & Coll. KG (nachfolgend Creditreform) zusammen, die von besafe die notwendi- gen Daten erhält. Im Auftrag von Creditreform werden dem Kunden bereits vorab dazu folgende Informationen gemäß Art. 14 DSGVO mitgeteilt:

Die Creditreform ist eine Konsumentenauskunftei. Sie betreibt eine Datenbank, in der Bonitätsinformationen über Perso- nen gespeichert werden. Auf dieser Basis erteilt Creditreform Bonitätsauskünfte an besafe als Kunden. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird ein Teil der in der Auskunftsdatenbank vorhandenen Daten auch für die Belieferung anderer Firmendatenbanken, u.a. zur Verwendung für Adress-Handelszwecke genutzt. In der Datenbank der Creditreform werden insbesondere der Name, die Anschrift, das Geburtsdatum, ggf. die E-Mail-Adresse und das Zahlungsverhalten von Personen gespeichert mit dem Zweck, Auskünfte über die Kreditwürdigkeit der angefragten Person zu erteilen. Der An- fragende muss sein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen glaubhaft darlegen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1f DSGVO.

Die Daten werden zunächst in der Regel für drei Jahre gespeichert. Danach wird geprüft, ob eine Speicherung weiterhin notwendig ist, andernfalls werden die Daten taggenau gelöscht. Im Falle der Erledigung eines Sachverhalts werden die Daten drei Jahre nach Erledigung taggenau gelöscht.

Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 882 e ZPO nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintra- gungsanordnung taggenau gelöscht. Berechtigte Interessen der Speicherung im Sinne des Art. 6 Abs. 1f DSGVO können sein: Kreditentscheidung, Forderung, Bonitätsprüfung, Versicherungsvertrag, Vollstreckungsauskunft.

Der Kunde hat gegenüber der Creditreform ein Recht auf Auskunft über die dort zu ihm gespeicherten Daten. Soweit diese falsch oder unvollständig sein sollten, hat der Kunde Anspruch auf Berichtigung oder Löschung. Kann nicht sofort festge- stellt werden, ob die Daten falsch oder richtig sind, hat der Kunde bis zur Klärung einen Anspruch auf Sperrung der jewei- ligen Daten.

Sofern der Kunde seine Einwilligung zur Verarbeitung der bei der Creditreform gespeicherten Daten gegeben hat, hat er das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit, der aufgrund der Einwil- ligung des Kunden bis zu dem etwaigen Widerruf erfolgten Verarbeitung seiner Daten nicht berührt.

Sollte der Kunde Einwendungen, Wünsche oder Beschwerden zum Datenschutz haben, kann er sich jederzeit an den Da- tenschutzbeauftragten der Creditreform wenden. Er kann sich auch über die Verarbeitung der Daten durch Creditreform bei dem jeweils zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz beschweren.

Die Daten, die Creditreform zu dem Kunden gespeichert hat, stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen, von Inkasso- unternehmen und deren Kunden.

Zur Beschreibung der Bonität des Kunden wird von Creditreform ein Scorewert aus Alter, Geschlecht, Adresse und ggf. Zahlungserfahrungen gebildet. Die Kunden der Creditreform nutzen diesen Wert für eigene Kreditentscheidungen.

Widerrufsrecht

Die Verarbeitung der gespeicherten Daten erfolgt aus zwingenden schutzwürdigen Gründen des Gläubiger- und Kredit- schutzes, sofern sie gegenüber den Interessen, Rechten und Freiheiten des Kunden regelmäßig überwiegen oder dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Nur bei Gründen, die sich aus einer bei dem Kunden vorliegenden besonderen Situation ergeben und nachgewiesen wer- den müssen, kann der Kunde der Verarbeitung seiner Daten widersprechen. Liegen solche besonderen Gründe nachweis- lich vor, werden die Daten nicht mehr verarbeitet.

Verantwortlich im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss. Ansprechpartner des Kunden dort ist der Consumer Service, Tel.: 02131 36845560, Fax: 02131 36845570, E-Mail: selbstauskunft@boniversum.de.

Den Datenschutzbeauftragten kann der Kunden unter folgenden Kontaktdaten erreichen: Creditreform Boniversum GmbH, Datenschutzbeauftragter, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss, E-Mail: datenschutz@boniversum.de.

  1. VERTRAGSDAUER UND -BEENDIGUNG
    1. Der Vertrag wird für einen unbefristeten Zeitraum abgeschlossen.
    2. Der Vertrag kann von jeder Partei in Textform unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Mo- natesende gekündigt werden.
    3. Im Falle des Fernabsatzes oder eines Vertragsschlusses außerhalb der Verkaufsräume von besafe ("Fernabsatzge- schäft") hat der Kunde das Recht, sofern er ein Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, innerhalb von 14 (vierzehn) Kalendertagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.
    4. Widerrufsabwicklung

Wenn der Kunde diesen Vertrag widerruft, sind ihm alle Zahlungen, die besafe von ihm erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass er eine andere Art der Lieferung als die von besafe angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn

(14) Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei besafe eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet besafe dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Kunden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

  1. Das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt zugunsten von besafe insbesondere vor, wenn:some text
    1. der Kunde gegen eine wesentliche vertragliche Verpflichtung verstößt und diesen Verstoß nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach schriftlicher Mahnung behoben hat,
    2. der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde den Alarmdienst und / oder die Zusatzleistung und / oder die Alarmanlage missbraucht hat,
    3. aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Kunden in einem Zeitraum von 3 (drei) aufeinander folgen- den Kalendermonaten 5 (fünf) oder mehr Fehlalarme bei der Notruf- und Serviceleitstelle eingegangen sind,
    4. der Kunde mit der Zahlung von Servicegebühren in Verzug ist, deren Höhe der zweifachen Monatsgebühr ent- spricht und diese nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Mahnung bezahlt hat,
    5. der Kunde mit der Zahlung der Einrichtungs- und Anschlussgebühr oder eines nicht unerheblichen Teils davon in Verzug ist und nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Mahnung bezahlt hat,
    6. der Kunde Adressat einer behördlichen Maßnahme ist, die seine Geschäftstätigkeit vorübergehend oder dauer- haft beendet,
    7. der Kunde eine Globalzession zugunsten seiner Gläubiger vornimmt, seinen Betrieb einstellt oder eine freiwillige Abtretung oder Übertragung seines im Wesentlichen gesamten Vermögens vornimmt,
    8. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird, unter Vorlage eines Nachweises über die Insolvenzeröffnung,
    9. die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden aus diesem Vertrag aus irgendeinem Grund, einschließlich eines Ereignisses höherer Gewalt gemäß Ziffer 19 dieser AGB, für mehr als 60 (sechzig) Tage ausgesetzt oder be- schränkt wird,
    10. es für besafe unmöglich oder unzumutbar schwierig ist, vereinbarte Dienstleistungen zu erbringen, weil der Kunde besafe falsche Informationen zur Verfügung gestellt hat, oder
    11. der Kunde die angemessenen Anweisungen von besafe bezüglich der Nutzung des Alarmdienstes und / oder der Zusatzleistungen und/oder der Alarmanlage nicht befolgt und dies die Leistungserbringung durch besafe unmöglich oder unzumutbar schwierig macht.
    12. Der Kunde gegenüber besafe vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über seine persönlichen oder geschäftlichen Daten macht.

Die Kündigung aus wichtigem Grund entbindet den Kunden nicht von der Pflicht zur Zahlung aller abgerechneten oder noch nicht abgerechneten und von ihm noch geschuldeten und unbezahlten Leistungen durch besafe.

  1. Der Kunde hat die Kündigungserklärung in Textform zu übermitteln. Hierfür stehen die folgenden Adressen zur Ver- fügung:

Postanschrift: besafe Deutschland GmbH, Balcke-Dürr-Allee 2, 40882 Ratingen E-Mail: care@besafe.de, Tel.: 02102 1452222

  1. Darüber hinaus behält sich besafe das Recht vor, bei häufiger Wiederholung von Fehlalarmen, Batteriedefekten oder falschen Alarmmeldungen eine technische Untersuchung der Alarmanlage vor der weiteren Erbringung von Dienstleistun- gen zu fordern. Eine häufige Wiederholung von Alarmen liegt vor, wenn innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden min- destens zwei Mal oder innerhalb von 48 Stunden ein Fehlalarm mindestens drei Mal ausgelöst worden ist. Wenn der Kunde den Alarmdienst und / oder die Zusatzleistung und / oder die Alarmanlage missbraucht oder aufgrund von Hand- lungen oder Unterlassungen des Kunden in einem Zeitraum von 6 (sechs) aufeinanderfolgenden Kalendermonaten, 5 (fünf) oder mehr Fehlalarme bei der Notruf- und Serviceleitstelle eingegangen sind, kann besafe Schadensersatz oder Erstattung von Kosten für Dienstleistungen, insbesondere Einsätze vor Ort, verlangen, die durch einen solchen Missbrauch bzw. ein solches Handeln/Unterlassen verursacht wurden.
  1. GEBÜHRENANPASSUNG
    1. Während der Vertragslaufzeit nimmt besafe eine Inflationsanpassung der monatlichen Gebühren gemäß dem öf- fentlichen Verbraucherpreisindex für alle privaten Haushalte in Deutschland ("VPI"; Gesamtindex) auf Basis 2010 = 100 (2010 ist das Basisjahr) vor. Zur Anpassung wird der durchschnittliche öffentliche VPI der zwölf (12) der Inflationsanpas- sung vorangehenden Monate verwendet. Eine Anpassung der Gebühren erfolgt nur für Verträge, die mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung abgeschlossen worden sind.
    2. Ungeachtet des Vorstehenden behält sich besafe das Recht vor, angesichts der kontinuierlichen Investitionen in die technologische Entwicklung zur Verbrechensverhütung, des besseren Schutzes der Datensicherheit, der kontinuierlichen Aktualisierung der in der Alarmanlage installierten Anwendungen und der Erweiterung seiner Funktionen und Leistungen für den Kunden sowie der erheblichen Steigerungen der operativen Kosten, die Gebühren stärker als nach dem VPI zu erhöhen.
    3. Die erhöhten Preise gelten für alle Arten von erbrachten Leistungen. besafe wird den Kunden über jede Gebüh- renänderung mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich informieren.
    4. Wenn besafe gemäß den Ziffern 5.2 und 5.3 eine Preiserhöhung um mehr als fünf (5) Prozent über dem VPI durch- führt, kann der Kunde den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Kenntnis der Preiserhöhung gegenüber besafe zum Ende des Monats erklärt werden, der auf den Monat folgt, in dem der Kunde von der Preiserhöhung Kenntnis erlangt hat.
  2. ZAHLUNG
    1. Die im Vertrag vereinbarten Gebühren sind am Anfang eines jeden Monats im Voraus per Lastschrift zu zahlen. Sie werden dem Kunden in den ersten fünf (5) Tagen eines jeden Monats in Rechnung gestellt. Der Kunde erkennt an, dass hierdurch die SEPA-Lastschrift Vorankündigung als durch besafe erteilt gilt.
    2. Die Einrichtungs- und Anschlussgebühr ist nach Abschluss der Einrichtung und des Anschlusses der Alarmanlage zu zahlen. Die Abrechnung mit dem Kunden erfolgt gemäß den Vertragsbestimmungen.
    3. Falls der Kunde und besafe eine Zahlung per Lastschrift vereinbart haben, wird der Kunde besafe eine Einzugser- mächtigung zur Zahlung der von ihm geschuldeten Beträge erteilen. Zu diesem Zweck wurde ein SEPA-Basislastschrift- mandat in den Vertrag aufgenommen.
    4. Der Kunde akzeptiert ausdrücklich die Ausstellung einer elektronischen Rechnung.
    5. Der Kunde hat alle von besafe in Rechnung gestellten Beträge bis zum in der Rechnung angegebenen Datum zu zahlen.
    6. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist besafe berechtigt, Zinsen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Darüber hinaus ist besafe berechtigt, einen weitergehenden Verzugsschaden, insbesondere Inkassokosten sowie Gerichtsverfahrenskosten und Anwaltskosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
    7. Wenn der Kunde die Einrichtungs- und Anschlussgebühr oder einen anderen ausstehenden Betrag per Lastschrift oder Kreditkarte bezahlt, akzeptiert er ausdrücklich, dass besafe sich zur Gewährleistung der Datensicherheit dem von ver- traglich gebundenen Zahlungsdienstleistern implementierten Sicherheitssystem der Finanzierungdienstleistungen ange- schlossen hat. Entscheidet sich der Kunde für die Zahlung per Debit- oder Kreditkarte, ist die Bereitstellung der Karten- nummer und der erforderlichen Informationen zum Abschluss der Zahlung durch diese Zahlungsdienstleister gewährleis- tet und geschützt, da dieser Anbieter als einziger Zugang zu den oben genannten Daten hat. Diese Daten werden unter den geeigneten Sicherheitsmaßnahmen übermittelt, die von diesen Zahlungsdienstleistern gewährleistet werden. Der Kunde nimmt die Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zahlungsanbieter zur Kenntnis und wird nur dann nutzen, wenn er mit den von diesen Zahlungsanbietern garantierten Sicherheitsmaßnahmen einverstanden ist. besafe speichert keine Daten im Zusammenhang mit der Debit- oder Kreditkarte des Kunden und speichert nur die die Zahlung betreffenden Daten.
  3. DIE ALARMANLAGE
    1. besafe übernimmt den Einbau, die Einrichtung und den Anschluss der Alarmanlage sowie, wenn vereinbart, den Transport von einem Objekt zum anderen. Der Kunde muss über eine ausreichende und dauerhafte Stromversorgung für die Alarmanlage und über einen dauerhaft funktionsfähigen Internetanschluss mit hoher Datenübertragungsrate (Breit- band) verfügen. besafe kann nicht garantieren, dass der Kunde Zugang zur vollen Funktionalität der Alarmanlage und der Alarmdienste hat. Keine Komponente wird in einer Höhe von mehr als drei (3) Metern installiert. Falls der Kunde eine Installation der Komponenten höher als 3 Meter wünscht, liegt dies ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden, sodass besafe keine Wartungen oder Services ausführen kann.
    2. besafe ist berechtigt, Tätigkeiten ganz oder teilweise durch Dritte auszuführen.
    3. besafe wird sich bemühen, den Einbau sowie die Einrichtungs-, Anschluss- und technischen Servicearbeiten zu dem mit dem Kunden vereinbarten Zeitpunkt durchzuführen. Diese Arbeiten werden grundsätzlich während der Geschäftszei- ten gemäß Ziffer 11.6 durchgeführt. Andernfalls kann besafe zusätzliche Kosten berechnen. Installationsarbeiten, die im Rahmen des Vertrages nicht erforderlich sind (z.B. nutzloses Umsetzen), sind vom Kunden zum jeweils gültigen Stunden- satz zu vergüten.
    4. Da der kontinuierliche technologische Fortschritt einen wesentlichen Einfluss auf die Steuerungs- und Kommunikati- onssysteme von besafe hat, bleibt besafe für die gesamte Vertragslaufzeit Eigentümer aller im Objekt des Kunden installierten Gegenstände (z.B. Alarmanlage und sämtliches Zubehör), um die Software und die Komponenten aktualisie- ren, um die anspruchsvollen Sicherheitsleistungen erbringen zu können.
    5. Sofern das Kundenkonto des Kunden keine Zahlungsrückstände aufweist, geht im Falle der Kündigung des Vertrages, jedoch nicht im Falle des Widerrufs nach 4.3 oder im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund nach Ziffer 4.5 dieser Bedingungen, die Alarmanlage zum Ablauf der Kündigungsfrist in das Eigentum des Kunden über. Der Kunde erklärt bereits jetzt, mit Abschluss des Vertrages, die durch die Kündigung des Vertrages bedingte Annahme des – ebenfalls durch die Kündigung des Vertrages bedingten – Übereignungsangebots von besafe. Der Eigentumsübergang und das Angebot zur Übereignung bezieht sich nicht auf die SIM-Karte der Alarmanlage und auf die ZeroVision Vorrichtung. Diese bleiben auch im Kündigungsfalle nach dieser Vorschrift Eigentum von besafe. Die SIM-Karte der Alarmanlage wird im Falle der Kündi- gung des Vertrages deaktiviert.
    6. Der Alarm kann dann in einem "lokalen Modus" verwendet, kann aber nicht mit einer anderen Notruf- und Service- leitstelle verbunden werden. Nach Vertragsende hat der Kunde keinen Zugang mehr zu MyPages und der Mobilanwen- dung von besafe, wodurch die Funktionalität (eines Teils) der Alarmanlage verloren geht.
    7. Entscheidet der Kunde im Falle der Kündigung, die Alarmanlage lokal weiter zu betreiben, kann er gegen Zahlung der jeweils geltenden Servicegebühr besafe mit der Konfiguration der Alarmanlage im lokalen Modus beauftragen. Die Ein- richtung der Alarmanlage im lokalen Modus erfolgt nach Zahlungseingang der in Rechnung gestellten Servicegebühr.
  4. Entscheidet der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt nach der Kündigung, dass er die vertraglichen Leistungen wieder in Anspruch nehmen möchte, kann er besafe mit der Wiederaufschaltung gegen Zahlung der jeweils geltenden Service- gebühr beauftragen. Die Wiederaufschaltung der Alarmanlage im lokalen Modus erfolgt nach Zahlungseingang der in Rechnung gestellten Servicegebühr. Die Wiederaufschaltung erfolgt zu den zum Zeitpunkt der Wiederaufschaltung jeweils geltenden Vertragsbedingungen und Gebühren. besafe ist in diesem Falle berechtigt, die Software der Alarmanlage zu aktualisieren und erforderliche Komponenten zu installieren.
  1. Sofern der Kunde in den Fällen nach Ziffer 7.5 eine Abholung und/oder Entsorgung der Alarmanlage wünscht, kann dies durch besafe gegen Zahlung der jeweils geltenden Servicegebühr vorgenommen werden. In diesem Falle überträgt der Kunde das Eigentum an der Alarmanlage an besafe zurück. Der Kunde erkennt an, dass er keinen Anspruch wegen ästhetischer Änderungen oder Beschädigungen an den Einrichtungen des Kunden geltend machen kann, sofern sie sich aus der fachgemäßen Entfernung der Alarmanlage oder eines der Alarmanlagenhinweise gemäß dem Vertrag ergeben. Dies gilt nicht im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
  2. Der Kunde wird die Alarmanlage behutsam verwenden. Dabei wird er keine Handlungen vornehmen und/oder vor- nehmen lassen, die im Widerspruch zum Zweck des Alarmdienstes und/oder der Zusatzleistung stehen, oder anderweitig Störungen oder Beeinträchtigungen verursachen oder in irgendeiner Weise besafe und/oder Dritte behindern und/oder das Tätigwerden von öffentlichen Stellen (z.B. der Polizei) durch solche Handlungen verursachen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, Diebstahl oder Verlust der Alarmanlage sowie Veränderungen in der Umgebung und / oder andere Aspekte (neue Geräte, neue Gardinenstangen, Haustiere, etc.) nach der Lieferung unverzüglich mündlich zu melden, sofern hierdurch die ordnungsgemäße Funktion der Alarmanlage beeinträchtigt sein könnte.
  4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Position der Alarmanlage ohne Zustimmung von besafe zu verändern und / oder sonstige Änderungen daran vorzunehmen. Dies gilt nicht für Komponenten, die nicht an die Notruf- und Serviceleitstelle angeschlossen sind.
  5. Der Alarmdienst kann zeitweise zur Wartung, Fehlersuche oder Fehlerbehebung außer Betrieb genommen werden. besafe wird dies nach Möglichkeit rechtzeitig auf der Webseite und / oder auf My Pages bekannt geben.
  6. Im laufenden Vertragsverhältnis ist der Kunde ist verpflichtet, die Alarmanlage und sämtliches Zubehör, dessen In- haber besafe ist (gemäß Ziffer 7.5), nicht zu verschenken, zu entsorgen oder zu verkaufen.

  1. DER ALARMDIENST
    1. Im Rahmen des Alarmdienstes wird die Alarmanlage, wie in dem Vertrag angegeben, und die darin eingelegte SIM- Karte von besafe für den Kunden in Betrieb genommen.
    2. Im Rahmen des Alarmdienstes ist die Alarmanlage rund um die Uhr und über das gesamte Jahr mittels einer Internet- verbindung des Kunden und/oder über das GPRS-Netz mit der Notruf- und Serviceleitstelle von besafe verbunden.
    3. Die Notruf- und Serviceleitstelle verwaltet und verarbeitet die eingehenden Alarmmeldungen auf der Grundlage des vorhandenen Fachwissens und Erfahrung, den einschlägigen Rechtsvorschriften sowie den anerkannten Methoden und Standards in dieser Branche.
    4. Nur für den Fall, dass die Notruf- und Serviceleitstelle einen Alarm von der Alarmanlage erhält, kann besafe die Maßnahmen ergreifen, die als Standardmaßnahmen in Anhang 1 angegeben und/oder vereinbart sind, einschließlich des Einsatzes der Polizei, der Feuerwehr und/oder des von besafe benannten Sicherheitsdienstes und gegebenenfalls der Benachrichtigung des Kunden per Telefon, SMS und/oder E-Mail.
    5. besafe verpflichtet sich, die eingehenden Alarmmeldungen (durch telefonische Kontrollen, technische Überprüfun- gen usw.) zu überprüfen, bevor die Polizei informiert wird.
    6. Bei der Bereitstellung des Alarmdienstes und der Zusatzleistung ist besafe von Dritten, dem Funktionieren des loka- len Netzwerks, des Internets und des GPRS-Netzes abhängig. Der Kunde ist sich dessen bewusst und akzeptiert, dass Veri- sure darauf keinen Einfluss hat. Die Haftung für die Fehlfunktion der Dienste von besafe, ausgenommen in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, besteht nur innerhalb der nachstehend genannten Grenzen.
    7. Nur wenn die Alarmmeldung nach Einschätzung der Notruf- und Serviceleitstelle Maßnahmen eines Mitarbeiters vor Ort erfordert, wird die Notruf- und Serviceleitstelle einen Sicherheitsmitarbeiter kontaktieren, der den Ort aufsucht, an dem die Alarmanlage des Kunden installiert ist, sofern die im Vertrag (Anhang 1) genannte maximale Anzahl von Vor-Ort- Einsätzen nicht erreicht wurde oder die maximale Anzahl aufgrund von Vor-Ort-Einsätzen erreicht wurde, die durch Fehl- funktionen der Alarmanlage verursacht wurden.
    8. Der Sicherheitsmitarbeiter wird das Objekt für eine (1) Stunde nach seiner Ankunft überwachen. Ist das Gebäude aufgrund von Einbruchs- oder Brandschäden für Dritte zugänglich, bleibt der Sicherheitsmitarbeiter vor Ort, bis der Kunde vor Ort ist oder der Kunde zugestimmt hat, dass der Sicherheitsmitarbeiter das Gebäude nicht mehr bewachen soll. Die Kosten des Sicherheitsmitarbeiters, der gegebenenfalls länger als eine Stunde vor Ort bleiben muss, werden dem Kunden zum jeweils gültigen Stundensatz in Rechnung gestellt.
  1. BEREITSTELLUNG DES ALARMDIENSTES
    1. Die Bereitstellung des Alarmdienstes beginnt nach der Einrichtung der Alarmanlage und dem Anschluss und der Akti- vierung der Alarmmeldefunktion in der Alarmanlage sowie der Aktivierung von My Pages durch den Kunden in Anwesen- heit des Sicherheitsexperten oder eines anderen beauftragten Vertreters von besafe. Dies ist die Mitteilung über die Abnahmebereitschaft.
    2. Soweit ein Werk Gegenstand des Vertrages ist, ist der Kunde verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk ab- zunehmen, es sei denn, dass aufgrund der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen per Einschreiben an besafe zu melden.

9.3 Für den Fall, dass der Kunde umzieht, kann er gegen Zahlung einer Servicegebühr in Höhe der jeweils geltenden Ser- vicegebühr den Service „Home Move“ in Anspruch nehmen. Durch diesen wird besafe beauftragt, die Deinstallation der Alarmanlage und die Neuinstallation der Alarmanlage am neuen Wohnsitz durchzuführen. Dies gilt nur für einen Umzug in ein von besafe betreutes gebiet innerhalb Deutschlands.

  1. HAFTUNG DES KUNDEN FÜR DIE ALARMANLAGE
    1. Nach Bereitstellung des Alarmdienstes gemäß Ziffer 9 haftet der Kunde nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die besafe durch Verlust, Diebstahl, Unterschlagung, Untergang oder Beschädigung (einschließlich Blitz- schlag) von (Teilen) der Alarmanlage (einschließlich die Outdoor-Kamera) entstehen. Wenn in diesem Fall ein Austausch von (Teilen) der Alarmanlage erforderlich ist, stellt besafe dem Kunden die Kosten dafür in Rechnung.
    2. Außerdem berechnet besafe die Kosten für die Reparatur oder den Austausch von (Teilen) der Alarmanlage als Folge von:
  1. nicht genehmigten Reparaturen, nicht genehmigten Änderungen oder nicht genehmigten Erweiterungen der Alarmanlage, die von jemand anderem als besafe durchgeführt wurden,
  2. unvorsichtiger und/oder unsachgemäßer Verwendung oder Handhabung und/oder fehlerhafter und/oder un- sachgemäßer Wartung,
  3. Mängeln, die durch Umgebungsbedingungen entstanden sind, die sich nach Beginn der Lieferung gemäß Ziffer 9 geändert haben.

Die in Rechnung gestellten Kosten beinhalten alle Untersuchungs- und Fahrtkosten.

  1. GEWÄHRLEISTUNG UND KONTROLLE
    1. besafe wird sich bemühen, die ordnungsgemäße Funktion des Alarmdienstes, einschließlich der Alarmanlage, für die Dauer des Vertrages und wie in diesem Vertrag festgelegt sicherzustellen.
    2. besafe haftet nicht für einen Fehler des Alarmdienstes in den Fällen nach Ziffer 10.2.
    3. Wird festgestellt, dass an (Teilen) der Alarmanlage ein nicht vom Kunden zu vertretender Mangel vorliegt, über- nimmt besafe, sofern die Reparatur nicht aus der Ferne erfolgen kann, die Reparatur oder den Austausch der Alarman- lage bzw. der betreffenden Teile, es sei denn, eine Reparatur oder ein Austausch ist unmöglich oder kann von besafe nicht verlangt werden. besafe ist berechtigt, nach eigenem Ermessen eine Reparatur oder einen Austausch zu wählen. Diese Gewährleistung umfasst nicht den Austausch von Verbrauchsmaterial, sowie andere Geräte bei denen besafe keine spezifische Servicegebühr erhebt (wie beispielsweise: Alarmschlüssel, Keyfob, WiFi-Extender und Arlo- HUB), welche dem Kunden in Rechnung gestellt wird.
    4. Im Falle eines notwendigen Ersatzes des Keyfobs durch Untergang, Verlust oder Beschädigung, übernimmt besafe den einmaligen Ersatz alle drei Jahre seit Vertragsbeginn. Sollte ein erneuter Ersatz des Keyfobs notwendig sein, so wird besafe die Kosten für den Ersatz in Rechnung stellen.
    5. Wird festgestellt, dass Verbrauchsmaterial - wie z.B. Batterien - ersetzt werden muss, wird dieses an den Kunden gesendet. Der Kunde führt den Austausch selbst auf der Grundlage eines Anleitungsvideos oder einer Bedienungsanleitung durch, die von besafe geliefert wird. Hiervon sind die Batterien im Keyfob ausgenommen.
    6. Falls der Kunde für die Wartung der Alarmanlage besafe in Anspruch nimmt, kann er zu diesem Zweck eine separate Vereinbarung abschließen. besafe behält sich das Recht vor, für die Durchführung dieser Wartung Subunternehmer ein- zuschalten.
    7. Wenn ein Techniker auf Anweisung von besafe das Objekt des Kunden aufsuchen muss, geschieht dies innerhalb der Geschäftszeiten (zwischen 08.30 und 18.00 Uhr, Montag bis Freitag, außer an gesetzlichen Feiertagen) zum vereinbar- ten Datum und zur vereinbarten Uhrzeit. Die außerhalb dieser Geschäftszeiten vereinbarungsgemäß erbrachten Leistun- gen werden dem Kunden zum jeweiligen Stundensatz in Rechnung gestellt. Der Kunde sorgt dafür, dass dem Techniker

am Tag und zu der Zeit, zu der der Termin stattfindet, Zugang zum Objekt gewährt wird. Eine Stornierung des Termins durch den Kunden muss mindestens 24 Stunden im Voraus telefonisch oder per E-Mail erfolgen, andernfalls werden die unnötige Reisezeit nach dem geltenden Stundensatz sowie die vergeblichen Reisekosten, soweit angefallen, berechnet.

  1. HAFTUNG
    1. Haftungsbeschränkung

besafe haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Schäden aus Vertragsverletzung oder eines vertrags- ähnlichen Verhältnisses, Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung) wie folgt:

  1. besafe ist von jeglicher Haftung in den Fällen befreit, in denen das Fehlschlagen der Einrichtung und des An- schlusses der Alarmanlage, insbesondere das Fehlen eines Signals, einem Dritten zuzurechnen ist oder durch ein fahrlässiges Handeln des Kunden verursacht wurde.
  2. besafe ist von jeglicher Haftung befreit, die sich aus der Manipulation, Sabotage oder einer anderen Handlung gegen die Alarmanlage durch Dritte ergibt, sei es physisch oder durch den Einsatz von Mechanismen, die diese stilllegen können, und durch die die Alarmanlage in der Folge ihren Zweck nicht erfüllen kann.
  3. Es ist davon auszugehen, dass Manipulation, Sabotage oder eine andere Handlung stattgefunden hat, wenn die technischen Tests und die Protokolle der Alarmanlage belegen, dass die Alarmanlage vor der Manipulation, Sa- botage oder einer anderen Handlung ordnungsgemäß funktioniert hat.
  4. besafe haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  5. Im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und in anderen Fällen, in denen die Haftung von besafe nach zwingenden Rechtsvorschriften nicht ausge- schlossen oder beschränkt werden kann, haftet besafe nach den gesetzlichen Vorschriften.
  6. Bei leichter Fahrlässigkeit, außer in den Fällen des vorstehenden Abschnitts e), haftet besafe nach den gesetz- lichen Bestimmungen, wenn eine Kardinalpflicht verletzt wurde; bei Verletzung einer Pflicht, die keine Kardinal- pflicht ist, ist die Haftung von besafe auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen vertraglichen Schaden begrenzt. Die Parteien vereinbaren, dass der typische und vorhersehbare Schaden maximal der Höhe von zwei Jahresgebühren entspricht. Wenn der Leistungszeitraum weniger als ein (1) Jahr beträgt, ist der typi- sche und vorhersehbare Schaden derjenige Betrag, der in der Höhe den vom Kunden in diesem Zeitraum zu zahlenden Gebühren entspricht.
  7. Die Parteien vereinbaren, dass besafe nicht für sogenannte indirekte und/oder Folgeschäden haftet, ein- schließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn und Produktionsausfall. Kunstgegenstände, Bargeld und Schmuck oder ähnliche Waren fallen nicht in den Schutzbereich des vertraglich vereinbarten Sicherheits- systems. Der Kunde stellt besafe daher von jeglicher Haftung für Schäden frei, die durch den Diebstahl solcher Waren entstehen.
  8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für eine etwaige verschuldensunabhängige Haftung (z.B. nach § 536a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit anwendbar).

Soweit die Haftung von besafe nach dem Vorstehenden ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Mitar- beiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

besafe haftet nicht für nichterhaltene Mitteilungen, die durch falsche und / oder veraltete Kontaktdaten verursacht werden.

besafe haftet nicht für Mängel im Zusammenhang mit der Fehlfunktion der Kommunikationsmittel, die vom Kunden zum Senden von Nachrichten an und von der Notruf- und Serviceleitstelle verwendet werden, oder für Mängel, die von einem Dritten oder Lieferanten von (Tele-)Kommunikationsdiensten verursacht werden, die bei der Implementierung des Alarm- dienstes verwendet werden. Darüber hinaus ist besafe nicht verantwortlich für die Folgen der Deaktivierung oder der (vorübergehenden) Unterbrechung des Dienstes, die besafe nicht zugeschrieben werden können.

  1. Verjährung

Alle Ansprüche gegen besafe verjähren grundsätzlich nach einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Auch Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig nach einem Jahr, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Le- bens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunab- hängig in drei Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von besafe beruhen.

12.3 Mitwirkungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, besafe jeden Schaden im Sinne der vorgenannten Haftungsbestimmungen unverzüglich in Textform mitzuteilen oder von besafe erfassen zu lassen, damit besafe so früh wie möglich informiert wird und ge- meinsam mit dem Kunden den Schaden mindern kann.

  1. ZUSAMMENARBEIT MIT DEM KUNDEN
    1. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Durchführung des Vertrages mitzuwirken, soweit dies nach billigem Ermessen erforderlich ist. Der Kunde wird angemessene Anweisungen und Richtlinien von besafe befolgen, wie in den vorliegen- den Vertragsbedingungen vereinbart. Der Kunde stellt sicher, dass die vereinbarten Funktionsvoraussetzungen (z.B. 7.1.) eingehalten werden und wird besafe oder von besafe beauftragten Dritten die notwendigen Informationen zur Verfü- gung stellen (einschließlich der Benennung versteckter Versorgungsleitungen) und den Mitarbeitern von besafe oder von besafe beauftragten Dritten Zugang zum Objekt gewähren.
    2. Der Kunde gewährleistet, dass seine Internetverbindung für den Alarmdienst verfügbar ist. Der Kunde muss die tech- nischen und administrativen Bedingungen der Telekommunikationsanbieter erfüllen. Der Kunde hat besafe unverzüglich schriftlich über alle Umstände zu informieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Übertragung verhindern könn- ten (Wechsel des Telekommunikationsanbieters, Reparatur, Anpassung usw.). Der Kunde trägt die für die Internetverbin- dung notwendigen Mehrkosten. Der Kunde ist für eine funktionierende Internetverbindung für den Zugriff auf My Pages, die Mobilanwendung und den Alarmdienst verantwortlich.
    3. Der Kunde verpflichtet sich, die Vertraulichkeit von Passwörtern und Kontodaten zu wahren, insbesondere diese nicht an Anwendungen Dritter weiterzugeben, und besafe unverzüglich über jede unbefugte Nutzung von Passwörtern oder Konten, sowie jede andere Sicherheitsverletzung zu informieren. Zudem wird der Kunde dazu aufgefordert, die Alarmanlage nicht mit Lösungen oder Anwendungen Dritter zu verbinden, es sei denn, besafe erklärt sich damit einver- standen.
    4. Der Kunde stellt sicher, dass das für die auf My Pages angegebenen Aktionen erforderliche Kommunikationsmittel im Falle einer Alarmmeldung verfügbar ist.
    5. Der Kunde erteilt besafe die Erlaubnis, die Einrichtung und den Anschluss der Anlage aus der Ferne (per Up-/Down- load) zu überprüfen und gegebenenfalls die Einstellungen des Systems anzupassen, um die Qualität der Serviceleistung ohne Einfluss auf die Verpflichtungen des Kunden sicherzustellen.
    6. besafe ist berechtigt, den Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Der Kunde ist verpflichtet, in diesem Fall ange- messen mitzuwirken. Soweit der Kunde ein Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, ist er, außer im Falle einer Rechtsnachfolge nach dem Gesetz, berechtigt, den Vertrag während eines Zeitraums von 30 (dreißig) Kalen- dertagen ab Mitteilung der Übertragung ohne Nachteile zu kündigen. Erfolgt keine Kündigung innerhalb der vorgenannten Frist, gilt der Kunde als mit der Übertragung einverstanden. Soweit der Kunde kein Verbraucher ist, ist er berechtigt, den Vertrag innerhalb einer Frist von 30 (dreißig) Kalendertagen ab Bekanntgabe der Übertragung zu kündigen, wenn die Übertragung berechtigte Interessen des Kunden im Sinne von Ziffer 4.5 beeinträchtigt.
    7. Hat besafe dem Kunden eine SIM-Karte für die Signalübertragung von der Alarmanlage zur Notruf- und Serviceleit- stelle zur Verfügung gestellt, ist der Kunde nicht berechtigt, diese SIM-Karte oder die zugehörige Nummer für andere Zwecke zu verwenden.
    8. Der Kunde stellt sicher, dass die Informationen im Aktionsplan jederzeit korrekt und aktuell sind.
    9. Der Kunde verpflichtet sich, besafe über Störungen der Alarmanlage oder Probleme im Zusammenhang mit dem Alarmdienst unverzüglich zu informieren.
    10. Der Kunde verpflichtet sich, besafe unverzüglich über jede Änderung der Adresse oder der Kontaktdaten zu in- formieren.
    11. Enthält die Alarmanlage einen oder mehrere Rauchmelder, wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass besafe die Verpflichtungen seiner Kunden im Bereich des Brandschutzes nicht überprüft. Die Installation von Rauchmel- dern erfolgt daher unter der Verantwortung des Kunden hinsichtlich der Einhaltung der für ihn geltenden Vorschriften.
    12. Der Kunde ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit eine angemessene Versicherung gegen Diebstahl und Zer- störung aller wertvollen Vermögenswerte, die in oder auf dem Objekt aufbewahrt werden können, abzuschließen und aufrechtzuerhalten, z.B. Kunstwerke, Schmuck, wertvolle Uhren, Designertaschen, Zuchttiere oder ähnliche Vermögens- werte.

13.13 Der Kunde ist verpflichtet, diejenigen Gebühren und/oder Kosten zu übernehmen, die gegebenenfalls aufgrund eines Alarmfalles wegen des Einsatzes von Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräften erhoben werden. Sofern solche Kosten und/oder Gebühren gegenüber besafe erhoben werden, hat der Kunde besafe von der Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen. Der Kunde hat gegenüber besafe keinen Ersatzanspruch hinsichtlich der ihm gegenüber erhobenen Kosten und/oder Gebühren. Sowohl der Freistellungsanspruch von besafe als auch der Ausschluss eines Ersatzanspruches des Kunden gegen besafe gelten auch im Falle von Fehl- oder Falschalarmen, sofern diese nicht zurechenbar in grob fahrläs- siger Weise oder vorsätzlich durch einen Mitarbeiter von besafe ausgelöst worden sind.

  1. ZUGRIFF AUF MY PAGES UND MOBILANWENDUNGEN
    1. Um auf My Pages sowie sämtliche Mobilanwendungen zuzugreifen, bietet besafe dem Kunden die Möglichkeit der Erstellung eines individuellen Benutzernamens und eines individuellen Passwortes ("Zugangscode"). Der Kunde ist ver- pflichtet, Maßnahmen zur Sicherung und Geheimhaltung seines Zugangscodes zu ergreifen.
    2. Der Kunde trägt die volle Verantwortung für die Eingabe und / oder Änderung der Daten des My Pages-Kontos ein- schließlich der Einweisung von Personen, die Nachrichten empfangen können. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Kontaktdaten, sowie die von ihm angegebene registrierte Kontakte, immer korrekt und aktuell sind. besafe hat keine Möglichkeit, die Richtigkeit der Informationen auf My Pages zu überprüfen. Alle Kosten im Zusammenhang mit Fehlinfor- mationen auf My Pages gehen zu Lasten des Kunden und können ihm in Rechnung gestellt werden.
  2. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
    1. besafe nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden.
    2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von besafe, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von besafe ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter http://www.besafe.de/datenschutzerklärung abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter http://www.besafe.de/kamera-datenschutz. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang.
    3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über besafe Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen besafe und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist.
    4. besafe gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt besafe, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie besafe gehört, und an andere Dritte, die für besafe den Vertrag ausführen.
    5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass besafe Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und besafe eine solche Dienstleistung vereinbart haben.
    6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass besafe einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.
  3. VERTRAULICHKEIT
    1. Jede Partei ist verpflichtet, alle Daten vertraulicher Art, gleich in welcher Form, die sie von der anderen Partei erhal- ten hat, Dritten gegenüber geheim zu halten.
    2. Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen nur in dem für die Erfüllung erforderlichen oder nach dem Vertrag zulässigen Umfang offen zu legen.
    3. Als vertrauliche Informationen einer Partei gelten keine Informationen, die: (a) nicht durch ein Handeln oder ein Unterlassen der anderen Partei öffentlich sind oder werden; (b) sich vor der Offenlegung im rechtmäßigen Besitz der anderen Partei befanden und von der anderen Partei weder direkt noch indirekt von der offenlegenden Partei erlangt wurden; (c) der anderen Partei von einem Dritten rechtmäßig ohne Einschränkung der Offenlegung offengelegt werden; oder (d) von der anderen Partei unabhängig entwickelt werden.
    4. Die Parteien können ohne Verletzung Ihrer Pflicht zur vertraulichen Behandlung von Informationen nach dieser Vor- schrift vertrauliche Informationen an Berater weitergeben, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, vertrau- liche Informationen in Gerichtsverfahren offenlegen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, oder vertrauliche Informationen einer Behörde auszuhändigen, sofern damit eine gesetzliche Pflicht erfüllt wird.
  4. VERTRAGSVERLÄNGERUNG BEI UMZUG / UMZÜGE
    1. Ohne schriftliche Genehmigung von besafe, ist der Kunde nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
    2. Der Kunde haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag auch im Falle eines Umzugs.
    3. Wenn der Kunde in ein anderes Objekt umzieht, ist dies besafe schriftlich an care@besafe.de mindestens einen

(1) Monat im Voraus mitzuteilen.

  1. Wenn der Kunde in ein anderes Objekt umzieht, wird der Vertrag unverändert fortgesetzt, es sei denn, dies ist ins- besondere aus tatsächlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich (z.B., weil der Alarmdienst nicht in das neue Objekt geliefert werden kann). In diesem Fall sind der Kunde und besafe berechtigt, gem. Ziffer 4 zu kündigen.
  2. Zieht der Kunde an eine andere Adresse um und kann der Vertrag fortgesetzt werden, ist besafe berechtigt, die mit dem Umzug verbundenen Kosten in angemessenem Umfang zu berechnen.
  1. ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN

Der Kunde ermächtigt besafe ausdrücklich, die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ganz oder teil- weise abzutreten, sofern die gegenüber dem Kunden eingegangenen Pflichten nicht beeinträchtigt werden und die Abtre- tung dem Kunden ordnungsgemäß schriftlich mitgeteilt wurde. Insbesondere kann besafe diejenigen Forderungen an Dritte abtreten oder verkaufen, die sich aus den zum Zeitpunkt der Abtretung gegenüber dem Kunden fälligen und durch- setzbaren Rechnungsbeträgen ergeben.

  1. HÖHERE GEWALT

Keine Partei ist der anderen gegenüber haftbar oder verantwortlich für Versäumnisse oder Verzögerungen bei der Erfül- lung ihrer Verpflichtungen, wenn dies auf Ereignisse zurückzuführen ist, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, wie z.B. (ohne Einschränkung):

  • Ausfall der Stromversorgung oder eines Mobilfunknetzes;
  • Ausfall von öffentlichen oder privaten Kommunikationsnetzen;
  • Versagen von Transportdiensten;
  • Arbeitskonflikte;
  • Extreme Wetterbedingungen;
  • Brand;
  • Explosion;
  • Überschwemmungen;
  • Unfälle;
  • Politische oder bürgerliche Unruhen; Erklärung des Ausnahmezustandes;
  • Pandemien
  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Unbeschadet zwingender Kollisionsnormen findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) keine Anwendung.
    2. Sofern der Kunde Unternehmer ist, werden alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben können, durch die zuständigen Gerichte in Düsseldorf entschieden.